Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 28a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Leistungsinhalt
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für pflegegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit haben pflegebedürftige Personen bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Da die Beeinträchtigungen von pflegebedürftigen Personen des Pflegegrades 1 gering sind und vorrangig im somatischen Bereich liegen, handelt es sich neben den beratenden und edukativen Unterstützungsangeboten auch um Leistungen bei der Selbstversorgung und bei der Haushaltsführung. Insgesamt stehen für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 insbesondere Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen.
Über die in § 28a SGB XI genannten Leistungen hinaus finden die sonstigen Regelungen des SGB XI grundsätzlich auch auf pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 Anwendung. So gelten beispielsweise die Regelungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 18b Absatz 1 Nummer 2, 18a Absatz 1, 31 und 32 SGB XI).
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