Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38a SGB XI Ziff. 2.3. RS 2023/06
§ 38a SGB XI Ziff. 2.3. RS 2023/06, Bezug von Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b SGB XI
Mindestens 3 Bewohner bzw. Bewohnerinnen der Wohngruppe müssen ambulante Sachleistungen nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI, Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI beziehen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI oder den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, wenn für pflegebedürftige Bewohner und Bewohnerinnen die Leistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI ruhen (vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI).
Die Inanspruchnahme von Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI oder Pflege in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI (Leistungen nach § 43a SGB XI) schließt eine ambulante Betreuung aus.
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