Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 39a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Anspruchsberechtigung und Anspruchsvoraussetzungen
Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 1 SGB XI, wenn diese bei der Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforderlich sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt die Erforderlichkeit ergänzender Unterstützungsleistungen nach § 78a Absatz 5 Satz 6 SGB XI fest und listet ergänzende Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit digitalen Pflegeanwendungen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. Die ergänzenden Unterstützungsleistungen sind von der pflegebedürftigen Person grundsätzlich zusammen mit der dazugehörigen digitalen Pflegeanwendung vorher zu beantragen. Hat die Pflegekasse die beantragte Nutzung der digitalen Pflegeanwendung bewilligt, sind dazugehörige ergänzende Unterstützungsleistungen im Rahmen des Anspruchs nach § 40b SGB XI durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen abrechnungsfähig. Die Befristung der Bewilligung des Antrages auf Nutzung ergänzender Unterstützungsleistungen richtet sich nach der Befristung der Bewilligung des Antrages auf Nutzung der entsprechenden digitalen Pflegeanwendung gemäß § 40a Absatz 2 Satz 3 ff. SGB XI.
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