Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2023/06
§ 40 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2023/06, Leistungsvoraussetzungen
(1) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes de pflegebedürftigen Person gewähren, wie z. B. Umbaumaßnahmen und/oder technische Hilfen im Haushalt (§ 40 Absatz 4 SGB XI).
(2) Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes de pflegebedürftigen Person können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall
- - die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,
- - die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft der pflegebedürftigen Person und der Pflegenden verhindert oder
- - eine möglichst selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird.
Dabei sind die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht nur auf den Ausgleich und die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit oder der Beeinträchtigung der Fähigkeiten im Sinne des § 14 SGB XI bzw. auf die Herbeiführung der Entbehrlichkeit solcher Hilfeleistungen beschränkt.
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