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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XI Ziff. 5.1. RS 2023/06
§ 40 SGB XI Ziff. 5.1. RS 2023/06, Berücksichtigungsfähige Kosten
Bei der Zuschussgewährung sind als Kosten der Maßnahme Aufwendungen für
- - Durchführungshandlungen (vgl. Ziffer 7.2 Absatz 3),
- - Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),
- - Arbeitslohn und ggf. Gebühren (z. B. für Genehmigungen)
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