Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 42a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 42a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Leistungsinhalt
Der Leistungsanspruch nach § 42a SGB XI umfasst neben dem Anspruch auf körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie die Leistungen auf medizinische Behandlungspflege und die betriebsnotwendigen Investitionen auch die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung.
Zudem werden erforderliche Fahr- und Gepäcktransportkosten übernommen, sofern diese im Zusammenhang mit der Mitaufnahme und Versorgung der pflegebedürftigen Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson stehen. Erstattungsfähig sind nach vorheriger Antragstellung auch Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist. Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist der Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 BRKG anzusetzen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service