Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 43a SGB XI Ziff. 4.1. RS 2023/06
§ 43a SGB XI Ziff. 4.1. RS 2023/06, Kombination von ambulanten und stationären Leistungen nach § 43a SGB XI
Pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI (z. B. Internatsunterbringung) oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI, für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflegeleistungen der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen wird der Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch nach § 36 Absatz 3 SGB XI des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.
Beispiel 1:
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4
Pflege in häuslicher Umgebung im März jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien vom 15. 3. bis 28. 3. | = 20 Tage |
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI (für die Zeit vom 15. 3. bis 28. 3. berechnet die Einrichtung ein reduziertes Entgelt — sog. "Abwesenheitsvergütung") | = 170 EUR |
Ergebnis:
Der pflegebedürftigen Person kann in Höhe von 1 608 EUR (1 778 EUR - 170 EUR) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden.
In diesen Fällen kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in der Familie in Betracht kommen. Der Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld besteht anteilig für die Tage, an denen sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 tatsächlich in der häuslichen Pflege befindet. Das bedeutet, dass für jeden Tag der häuslichen Pflege zusätzlich zur Leistung nach § 43a SGB XI 1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 SGB XI zu zahlen ist. Befindet sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.
Beispiel 2:
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3
Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Februar 2024 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen | = 16 Tage |
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI | = 236 EUR |
Ergebnis:
Der pflegebedürftigen Person kann zusätzlich zu der Leistung nach § 43a SGB XI ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 305,60 EUR (573 EUR x 16 : 30) gezahlt werden.
Neben den Leistungen nach § 43a SGB XI kann der pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 bei Aufenthalt im häuslichen Bereich auch ambulante Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch nehmen und kombinieren. Bei der Berechnung des Pflegegeldes ist der Sachleistungsanteil nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 3:
Pflegegrad 2
Pflege in häuslicher Umgebung im März 2024 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen | = 19 Tage |
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI | = 236 EUR |
Sachleistungsanteil nach § 36 SGB XI (761 EUR - 236 EUR) | = 525 EUR |
Geldleistungsanteil (332 EUR x 19 : 30) | = 210,27 EUR |
Ergebnis:
Es besteht für den Monat März 2024 ein Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 525 EUR und ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von insgesamt 210,27 EUR.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service