Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3.1. RS 1993/01
Ziff. 2.3.1. RS 1993/01, Begriff "hinzugetretene Krankheit"
Um eine "hinzugetretene Krankheit" im Sinne des § 48 SGB V handelt es sich, wenn und solange eine Krankheit, die während des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit eingetreten ist, im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit für sich allein Arbeitsunfähigkeit verursacht. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit kann nämlich eine weitere Krankheit zunächst keine Arbeitsunfähigkeit verursachen und diesbezügliche Rechtswirkungen entfalten (vgl. auch BAG, Urteile vom 27. 7. 1977 — 5 AZR 318/76 —, USK 77115, und vom 19. 6. 1991 — 5 AZR 304/90 —, USK 9122, sowie BSG, Urteil vom 26. 3. 1980 — 2 RU 105179 —, USK 8030, und im Verhältnis zur Unfallversicherung Abschnitt 3 der Gemeinsamen Erläuterungen zur VV Generalauftrag VerIetztengeld . . .). Eine Krankheit ist nicht hinzugetreten im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V, wenn am Tag nach der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit eintritt und Arbeitsunfähigkeit verursacht (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22. 2. 1966 — I KRBf 11/65 —).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service