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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.2.1. RS 2018/04
Ziff. 6.2.2.1. RS 2018/04, Unmittelbare Aufrechnung
(1) Werden sowohl Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse als auch Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erbracht, ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG vorgeht.
(2) Dies gilt unabhängig davon, ob die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge arbeitgeberfinanziert sind oder auf einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beruhen. Nach § 3 Nummer 56 Satz 3 EStG mindern die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge den steuerfreien Höchstbetrag des § 3 Nummer 56 EStG. Die Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind daher nach § 3 Nummer 56 EStG nur steuerfrei, soweit die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen (Aufwendungen des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder — kapitalgedeckte — Pensionskasse oder entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Entgeltumwandlung) den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nummer 56 EStG von derzeit 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten.
(3) Soweit sich der nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreie Höchstbetrag um den Betrag der nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen verringert, ergibt sich folgende Beurteilung (Vergleichsberechnung):
- a) Ist die Differenz größer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, so bleibt der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse in voller Höhe nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei.
- b) Ist die Differenz geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, dann wird der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag von 2 %der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und den nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen im Rahmen § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei belassen. Der Restbetrag der Arbeitgeberumlage wird entweder individuell steuerpflichtig oder kann pauschal besteuert werden.
- c) Das Ergebnis der steuerlichen Beurteilung ist Ausgangsbasis für die Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Hinzurechnungsbetrags.
Beispiel 1:
Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Pensionskasse.
Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 1 %) Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse in Höhe von 1 %, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen werden.
Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 2 000 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1 %) = | 20 EUR |
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse 0,5 % von 2 000 EUR = | 10 EUR |
Lösung:
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 10 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
Vergleichsberechnung: 130 EUR ./. 10 EUR = 120 EUR.
Die Differenz von 120 EUR übersteigt den Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (20 EUR). Damit bleibt der Betrag von 20 EUR in voller Höhe nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei und bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils entfällt.
b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 20 EUR |
+ pauschal besteuerter Anteil | 0 EUR |
= | 20 EUR |
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 100 EUR |
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV | 0 EUR |
c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(20 EUR : 1 x 100 =) 2 000 EUR x 1,0 v.H. = | 20 EUR |
./. | 13,30 EUR |
6,70 EUR |
d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt | 2 000 EUR | |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR | |
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 0 EUR | |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 6,70 EUR | |
insgesamt | 6,70 EUR | 6,70 EUR |
= | 2 006,70 EUR |
Beispiel 2:
Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Pensionskasse.
Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 2 %) Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse in Höhe von 5 %, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen werden.
Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 3 500 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (2 %) = | 70 EUR |
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse 2,5 % von 3 500 EUR = | 87,50 EUR |
Lösung:
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 70 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
Vergleichsberechnung: 130 EUR ./. 87,50 EUR = 42,50 EUR.
Die Differenz von 42,50 EUR ist geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (70 EUR). Damit ist der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe von 42,50 EUR nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei. Der Restbetrag von 27,50 EUR wird nach § 40b EStG pauschal besteuert. Die Summe der Beträge aus 42,50 EUR und 27,50 EUR bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils entfällt.
b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 42,50 EUR |
+ pauschal besteuerter Anteil | 27,50 EUR |
= | 70 EUR |
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 100 EUR |
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV | 0 EUR |
c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(70 EUR : 2 x 100 =) 3 500 EUR x 2,0 v.H. = | 70 EUR |
./. | 13,30 EUR |
56,70 EUR |
d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt | 3 500 EUR | |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR | |
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 0 EUR | |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 56,70 EUR | |
insgesamt | 56,70 EUR | 56,70 EUR |
= | 3 556,70 EUR |
Beispiel 3:
Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte Pensionskasse und kapitalgedeckte Pensionskasse.
Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 5 %).
Finanzierung der kapitalgedeckten Pensionskasse durch Arbeitnehmeraufwendungen auf der Basis einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt mtl. in Höhe von 150 EUR.
Bei Pauschalbesteuerung werden die Höchstgrenzen des § 40b EStG ausgeschöpft.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 2 500 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (5 %) = | 125 EUR |
Entgeltumwandlung zur kapitalgedeckten Pensionskasse | 150 EUR |
Lösung:
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers in Höhe von 100 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
Vergleichsberechnung: 130 EUR ./. 150 EUR = 0 EUR.
Die aus der Entgeltumwandlung finanzierten steuerfreien Aufwendungen übersteigen den Betrag von 130 EUR. Damit kommt für die Arbeitgeberaufwendungen zur umlagefinanzierten Pensionskasse eine Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG nicht in Betracht.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:
Gesamtbetrag der Umlage: | 125 EUR |
./. steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 0 EUR |
./. pauschal besteuerter Anteil | 125 EUR |
= individuell steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR |
b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 0 EUR |
+ pauschal besteuerter Anteil | 125 EUR |
= | 125 EUR |
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 100 EUR |
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV | 25 EUR |
c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(100 EUR : 5 x 100 =) 2 000 EUR x 2,5 % = | 50 EUR |
./. | 13,30 EUR |
36,70 EUR |
d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt | 2 500 EUR | |
./. Entgeltumwandlung | 100 EUR | |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR | |
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 25 EUR | |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 36,70 EUR | |
insgesamt | 61,70 EUR | 61,70 EUR |
= | 2 461,70 EUR |
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