Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.1. RS 2018/04
Ziff. 10.1. RS 2018/04, Bei Arbeitgeberwechsel
(1) Die Übertragung von Versorgungsanwartschaften und Versorgungsverpflichtungen in Fällen des Arbeitgeberwechsels (Portabilität) ist in § 4 Absatz 2 BetrAVG geregelt. Eine Übertragung der Betriebsrentenanwartschaften kann in der Weise erfolgen, dass entweder die Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG) oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird und dieser dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage gibt (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 BetrAVG). In diesem Fall gelten für die neue Anwartschaft die Regelungen für die Entgeltumwandlung, d. h. diese ist sofort unverfallbar und damit insolvenzgeschützt.
(2) Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Übertragung, wenn die betriebliche Altersvorsorge bisher über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 BetrAVG). Dieses Recht kann nur ein Jahr nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber geltend gemacht werden und der Anspruch auf Übertragung ist auf Anwartschaften begrenzt, deren Wert die im Jahr der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2018: 78 000 EUR) nicht übersteigt.
(3) Aus der Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 BetrAVG ergeben sich keine steuerlichen Folgen. Der vom bisherigen Arbeitgeber nach § 4 Absatz 5 BetrAVG gezahlte Übertragungswert ist nach § 3 Nummer 55 Satz 1 EStG steuerfrei, wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht um den gleichen Durchführungsweg handeln. Der Übertragungswert ist nach § 3 Nummer 55 Satz 2 EStG auch dann steuerfrei, wenn die Übertragung vom ehemaligen Arbeitgeber oder einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine neue Unterstützungskasse erfolgt.
(4) Die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 55 EStG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen Arbeitgeber als Direktzusage oder mittels einer Unterstützungskasse ausgestaltet war, während sie beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abgewickelt wird. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall. Ebenso kommt die Steuerfreiheit bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht in Betracht, da in einem solchen Fall die Regelung des § 4 BetrAVG keine Anwendung findet.
(5) Wird die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abgewickelt, liegt im Fall der Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG lediglich ein Schuldnerwechsel und damit für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerlich relevanter Vorgang vor. Entsprechendes gilt im Fall der Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse durchgeführt wird.
(6) Aufgrund der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 55 EStG handelt es sich bei dem Übertragungswert nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV). Dies gilt auch dann, wenn die Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG lediglich ein Schuldnerwechsel darstellt.
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