Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 TPG
§ 15 TPG, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
(1) Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Absatz 4, über die Aufklärung nach § 4a Absatz 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Absatz 2 Satz 4, auch in Verb. mit § 8a Satz 1 Nummer 4, § 8b Absatz 1 und 2, § 8c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 und 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung und die nach § 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind, soweit § 15h nichts anderes bestimmt, 30 Jahre aufzubewahren, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
(2) Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentierenden Angaben müssen 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfalldatums des Gewebes und die nach § 13a zu dokumentierenden Daten 30 Jahre lang nach der Übertragung des Gewebes aufbewahrt werden und unverzüglich verfügbar sein.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach den Absätzen 1 und 2 sind die Angaben zu löschen oder zu anonymisieren.
Bisheriger Absatz 2 Satz 2 wurde Absatz 3 und geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
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