Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 TPG
§ 19 TPG, Weitere Strafvorschriften
(1) Wer
- 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 4 oder § 8c Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 3 Satz 2, oder § 8c Absatz 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt,
- 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Organ entnimmt oder
- 3. entgegen § 8b Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 2, ein Organ oder Gewebe zur Übertragung auf eine andere Person verwendet oder menschliche Samenzellen gewinnt,
(2) Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt, dokumentiert oder übermittelt.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).
(3) Wer
- 1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 oder Satz 4 eine Auskunft erteilt oder übermittelt,
- 2. entgegen § 13 Absatz 2 eine Angabe verarbeitet oder
- 3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, oder Satz 3 personenbezogene Daten offenbart oder verarbeitet,
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 2a ist der Versuch strafbar.
Absatz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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