Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 TPG
§ 25 TPG, Übergangsregelungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Absatz 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Absatz 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 6 ersetzt werden.
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