Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 83 UmwG
§ 83 UmwG, Durchführung der Generalversammlung
(1) 1 In der Generalversammlung sind die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen. 2 Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 3 § 64 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Das für die beschließende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. 2 Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
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