Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108 UmwG
§ 108 UmwG, Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes
Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 BGB aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Absatz 2 BGB eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.
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