Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 248 UmwG
§ 248 UmwG, Umtausch der Anteile
(1) Auf den Umtausch der Geschäftsanteile einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Aktien ist § 73 AktG, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 226 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Umtausch der Aktien einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist § 73 Absatz 1 und 2 AktG, bei Zusammenlegung von Aktien § 226 Absatz 1 und 2 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.
(3) Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
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