Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 Ärzte-ZV
§ 1 Ärzte-ZV
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfasst
- a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
- b) Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für
- 1. die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
- 2. die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
- 3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
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