Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 Ärzte-ZV
§ 41 Ärzte-ZV
(1) 1 Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. 2 Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuss ist zulässig. 3 In den Fällen des § 140f Absatz 3 SGB V nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.
(2) 1 Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefasst werden. 2 Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2a) 1 Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. 2 Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.
(4) 1 Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluss niederzulegen. 2 In dem Beschluss sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlussfassung anzugeben. 3 Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. 4 Dem Beschluss ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.
(5) 1 Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für die Registerakten. 2 In den Fällen des § 140f Absatz 3 SGB V erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. 3 Der Zulassungsausschuss kann beschließen, dass auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
(6) (weggefallen)
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