Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 EStDV
§ 15 EStDV, Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt.
(2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. 12. 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des Gesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. 1. 1984 (BGBl. I S. 113) ist § 15 EStDV 1979 (BGBl. I 1980 S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. 6. 1981 (BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service