Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73f EStDV
§ 73f EStDV, Steuerabzug in den Fällen des § 50a Absatz 6 des Gesetzes
1 Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen aufgrund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des BMF einwilligen, dass dieser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. 2 In diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Absatz 5 des Gesetzes sowie die §§ 73d und 73e gelten entsprechend.
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