Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 RSAV
§ 23 RSAV, Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
§ 23 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt jährlich für jede Krankenkasse den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 SGB V für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 SGB V für das jeweilige Jahr abzusetzen. 2 § 18 gilt entsprechend.
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