Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1.1 § 7 HebVtr
Anlage 1.1 § 7 HebVtr, Versichertenbestätigung
(1) Die auf der Grundlage dieser Vergütungsvereinbarung erbrachten Leistungen sind unverzüglich von der Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung). Aus Datenschutzgründen ist die inhaltliche Dokumentation der Leistungen auf den Versichertenbestätigungen nicht zu führen.
(2) Bei stationärem Aufenthalt der Versicherten ist eine einmalige Unterschrift zur Bestätigung der an einem Tag empfangenen Leistungen ausreichend. Die Unterschriftsleistung der Versicherten erfolgt spätestens am Tag nach der Leistungserbringung.
(3) Verfahren bei fehlender Versichertenbestätigung: Liegen die Versichertenbestätigungen aus einem besonderen Grund nicht vor, so ist dies von der Hebamme zu begründen. Mögliche besondere Gründe können z. B. sein:
- - eilige Verlegung im Notfall,
- - ungeplantes Verlassen des Geburtsortes vor Unterschriftsleistung (Verlegung des Kindes bei Nacht, Frau fährt mit),
- - Analphabetismus bzw. Verständigungsprobleme mit Verweigerung der Unterschriftsleistung,
- - Tod oder Bewusstlosigkeit der Frau.
(4) Von der Quittierungspflicht werden neben dem Abschnitt E der Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis (mit Ausnahme der Positionsnummern 3910 und 3920) folgende Positionsnummern ausgenommen:
010X | Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium |
140X | Versorgung einer Naht |
150X | Zulagen für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das 2. und jedes weitere Kind |
1900 | Zulage zur ersten aufsuchenden Wochenbettbetreuung |
220X | Zulage für eine Wochenbettbetreuung von Zwillingen und mehr Kindern |
230X | Beratung der Wöchnerin mit Kommunikationsmedium |
290X | Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium |
(5) Neben der Unterschrift der Versicherten erfasst die Versichertenbestätigung gemäß Absatz 1 das Datum sowie die Uhrzeit der Leistungserbringung und die Positionsnummer wie in der entsprechenden Versichertenbestätigung vorgesehen.
(6) Die Hebamme hat die entsprechende Versichertenbestätigung
- A) Versichertenbestätigung: Schwangerschaft
- B1) Versichertenbestätigung: Geburt (nicht als Dienst-Beleghebamme)
- B2) Versichertenbestätigung: Leistungen als Dienst-Beleghebamme
- C) Versichertenbestätigung: Wochenbett und Stillzeit
- D) Versichertenbestätigung: Kurse
(7) Versand der Versichertenbestätigung: Bei Papierabrechnung sind die Versichertenbestätigungen im Original der Rechnung beizulegen (ohne Begleitzettel). Bei elektronischer Abrechnung sind die Versichertenbestätigungen bis auf Weiteres in Papierform an die von den Kassen benannten Annahmestellen zu versenden. Der Versichertenbestätigung ist ein Begleitzettel gemäß der Vorgabe der Krankenkasse beizufügen (www.gkv-datenaustausch.de). Bei Quittierung der Leistungen auf einer Versichertenbestätigung bei Hebammen, die gemeinsam abrechnen, ist auch die Versendung von Kopien zulässig.
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