Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1.4 § 2 HebVtr
Anlage 1.4 § 2 HebVtr, Höhe des Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung
(1) Zur Erhöhung der Einzelfallgerechtigkeit für jede geburtshilflich tätige Hebamme werden die Regelungen zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und zum Sicherstellungszuschlag nach Absatz 1b SGB V gemeinsam umgesetzt.
(2) Zur Ermittlung des Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung wird der auf die Leistungen der Geburtshilfe jeweils entfallende Anteil der Versicherungskosten bestimmt. Hierbei wird differenziert zwischen den seit dem 1. 7. 2010 vereinbarten Haftpflichtzuschlägen für die Steigerungen der Haftpflichtkosten und den bereits zuvor in den geburtshilflichen Gebührenpositionen enthaltenen Kosten für die Haftpflichtversicherung.
(3) Das Versicherungsjahr beginnt am 1. 7. eines Jahres und endet am 30. 6. des Folgejahres. Die aufgeführten Regelungen beziehen sich erstmals auf das Versicherungsjahr beginnend mit dem 1. 7. 2015.
(4) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages für das Versicherungsjahr aufgrund der Berufshaftpflichtkostensteigerung wird das nachstehende Berechnungsmodell vereinbart:
- ganzjährige Haftpflichtprämie des entsprechenden Versicherungsjahres mit Geburtshilfe ohne Vorschäden (1)
- ./. 1 000 EUR (Höhe der Haftpflichtprämie mit Geburtshilfe bis 30. 6. 2010)
- ./. 5 % der ganzjährigen Haftpflichtprämie (von 1) (Abzug für Haftpflichtprämie ohne Geburtshilfe)
- ./. 7,5 % der ganzjährigen Haftpflichtprämie (von 1) (Abzug eines Anteils für Privatversicherte und Selbstzahler)
- = Ausgleichsbetrag für das entsprechende Versicherungsjahr
(4a) Von dem in Rechnung gestellten Haftpflichtbetrag für versicherte Hebammen mit Geburtshilfe sind bis zu 150 EUR für private Haftpflichtversicherungen abzuziehen, sofern die Versicherungsbedingungen solche Risiken versichern. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
- - Besondere Bedingungen zu den Versicherungen (auch Gruppen-Haftpflicht-Versicherungen) des DHV e. V. sowie der beantragten Versicherungsform,
- - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
- - Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen Haftpflichtversicherung für private Risiken sowie
- - Leistungskatalog für Hebammen, Allgemeine Vertragsinformation.
(5) Die Vergütungen für jede geburtshilfliche Position sind um die Haftpflichtkostensteigerungsbeträge seit 1. 7. 2010 bereinigt und in Anlage 1.3 des Vertrages aufgeführt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service