Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 173 GenG
§ 173 GenG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.
§ 173 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) 1 Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. 1. 2022 anzuwenden.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service