Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 175 GenG
§ 175 GenG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
1 § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
§ 175 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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