Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.2.5.5. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.5.5. RS 2009/01, SV-Luft und Umlagen nach dem AAG
Für die Arbeitgeberausgleichsversicherung ist keine SV-Luft zu bilden und keine Umlage ins Wertguthaben einzustellen. Die Umlagen bemessen sich nach § 7 AAG. Während der Arbeits- und der Freistellungsphase sind sie nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu bemessen, jedoch nicht aus dem Wertguthaben zu finanzieren. Im Störfall sind keine Umlagen zu berechnen.
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