Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.6.2.6. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.6. RS 2009/01, Übergangsfälle
In den Fällen, in denen ein Wertguthabenkonto vor dem 1. 1. 2009 bestand und über den 31. 12. 2008 hinaus geführt wird, ist zum 31. 12. 2008 die Höhe des Wertguthabens gesondert auszuweisen. Dieser Wert ist wegen der in bestimmten Fällen bis 31. 5. 2009 nachzuholenden Insolvenzsicherung sowie einer späteren Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Feststellung der dabei in das zu übertragende Wertguthaben noch einzustellenden Arbeitgeberbeitragsanteile erforderlich.
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