Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.1. RS 2009/01
Ziff. 5.2.1. RS 2009/01, Krankenversicherungspflicht und Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt nach § 186 Absatz 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt auch dann, wenn die Beschäftigung nach § 7 Absatz 1a SGB IV mit einer Freistellungsphase beginnt und während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.
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