Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1.3. RS 2009/01
Ziff. 6.1.3. RS 2009/01, Änderung der Wertguthabenanlage und -insolvenzsicherung
Ein Wechsel in der Anlageform bzw. Insolvenzsicherung von Wertguthaben führt nicht zur Fälligkeit der Beiträge; es verbleibt bei der Fälligkeit der Beiträge bei Inanspruchnahme der Wertguthaben.
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