Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 6.4.3. RS 2009/01
Ziff. 6.4.3. RS 2009/01, Teilauszahlung des Entgeltguthabens für nicht vereinbarungsgemäße Zwecke
Lässt sich der Arbeitnehmer das Entgeltguthaben ganz oder teilweise auszahlen und ist es nicht für eine laufende Zeit der Freistellung oder der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit bestimmt, tritt für den so verwendeten Teil des Wertguthabens ein Störfall ein.
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.