Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.4.2. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.4.2. RS 2019/12, Neun-Zehntel-Belegung
(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V wird für die gesamte Rahmenfrist eine Neun-Zehntel-Belegung mit Pflichtmitgliedschaftszeiten nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt.
(2) Für die Ermittlung der Rahmenfrist und der Neun-Zehntel-Belegung gelten die Ausführungen unter A.I.3.3.2 entsprechend.
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