Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.8. RS 2019/12
Ziff. A.I.4.8. RS 2019/12, Rückkehr aus dem Ausland
(1) Für Rentner, die nur deshalb nicht in der deutschen KVdR/sozialen Pflegeversicherung versichert waren, weil sie sich gewöhnlich im Ausland aufhielten, kommt es bei der Rückkehr nach Deutschland — vorbehaltlich einer aktuellen Vorrangversicherung, eines aktuellen Ausschlusses der Versicherungspflicht oder einer aktuellen Versicherungsfreiheit — zu den vorgenannten Pflichtversicherungen.
(2) Ob ohne gewöhnlichen Auslandsaufenthalt eine deutsche KVdR bestanden hätte, ist unter Beachtung der Ausführungen unter A.I.3 zu prüfen (ggf. A.I.1.2 beachten). Maßgebend sind die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gegolten haben.
(3) Für die übrigen Rentner ist zu prüfen, ob es zu einer freiwilligen Versicherung oder zur Auffang-Versicherungspflicht kommen kann.
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