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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VI.2.4. RS 2019/12, Fehlende Mitwirkung des Rentenantragstellers

Wird bei einem mündlich gestellten Rentenantrag der erforderliche Formantrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist von dem Rentenantragsteller zurückgesandt, kann hieraus noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Rentenantragsteller seinen Rentenantrag zurückgenommen hat; mithin ist eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V durchzuführen (BSG, Urteil vom 27. 2. 1980 — 1 RJ 124/78 —, USK 8050). Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet jedoch, wenn der Rentenversicherungsträger nach § 66 SGB I durch unanfechtbaren Bescheid wegen fehlender Mitwirkung die beantragte Rentenleistung versagt hat.


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