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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.3.2.3. RS 2019/12
Ziff. A.VI.3.2.3. RS 2019/12, Rente für zurückliegende Zeiträume
Bei Zubilligung einer Rente für einen zurückliegenden bereits beendeten Zeitraum endet nach § 190 Absatz 11 Nummer 2 SGB V die Mitgliedschaft in der KVdR mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar wird.
Beispiel:
Zeitrente bis | 30. 6. 2020 |
Bekanntgabe des Bescheides am | 30. 9. 2020 |
Ablauf der Widerspruchsfrist: | 2. 11. 2020 (31. 10. 2020 = Sonntag) |
- kein Widerspruch eingelegt - | |
Ende der Mitgliedschaft am | 30. 11. 2020 |
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