Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.1.1. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.1.1. RS 2019/12, Rentenantragstellung
(1) Nach § 201 Absatz 1 SGB V haben Rentenantragsteller zugleich mit dem Rentenantrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse (KVdR-Meldung) einzureichen, welche der Rentenversicherungsträger oder die den Rentenantrag aufnehmende Stelle unverzüglich an die Krankenkasse weiterzugeben hat. Die KVdR-Meldung ist grundsätzlich bei jeder Rentenantragstellung abzugeben, also nicht nur beim ersten Rentenantrag, sondern auch bei den unter A.I.3.7 beschriebenen Fällen, sofern eine erneute Prüfung der Zugangsvoraussetzungen für die KVdR erforderlich ist.
(2) Bei Renten wegen Todes ist für jeden einzelnen Rentenantragsteller (z. B. für die Witwe und für jede Waise) jeweils eine gesonderte Meldung abzugeben.
(3) Die KVdR-Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein.
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