Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.2.2. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.2.2. RS 2019/12, Wahl einer Krankenkasse
(1) Wählt der Rentenantragsteller/Rentner während des Rentenantragsverfahrens oder während des Rentenbezuges eine andere Krankenkasse, so hat die gewählte Krankenkasse dies nach § 201 Absatz 2 SGB V der bisher zuständigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
(2) Diese Meldung ist aus mitgliedschafts- und beitragsrechtlicher Sicht für die bisherige Krankenkasse von Bedeutung. Die unverzügliche Abgabe der Meldung nach § 201 Absatz 2 SGB V durch die gewählte Krankenkasse ist deshalb zwingend erforderlich.
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