Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. A.VII.2.3.6. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.3.6. RS 2019/12, Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente
§ 201 Absatz 4 Nummer 5 SGB V enthält eine Meldepflicht für Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente. Die Krankenkasse soll erkennen können, ob der Rentenversicherungsträger für krankenversicherungspflichtige Rentner auch tatsächlich Beiträge aus der Rente einbehält.
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.