Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.2.2.1. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.2.2.1. RS 2019/12, Personenkreis
(1) Rentenantragsteller haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft Beiträge bis zum Beginn der Rente zu entrichten (§ 239 SGB V).
(2) Die für Rentenantragsteller maßgebende Beitragsbemessung gilt nach ausdrücklicher Regelung in § 239 Satz 2 SGB V für die Zeit nach dem Wegfall oder Entzug der Rente bis zum Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Absatz 11 Nummer 1 SGB V. Dies gilt analog
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