Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.IX.2. RS 2019/12
Ziff. A.IX.2. RS 2019/12, Nachträglicher Beitragseinbehalt
(1) § 255 Absatz 2 SGB V regelt die nachträgliche Beitragseinbehaltung aus der Rente durch den Rentenversicherungsträger, wenn die Einbehaltung der Beiträge bei Zahlung der Rente — gleich aus welchem Grund — unterblieben ist. In diesem Fall bleibt der Rentenversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet, die rückständigen Beiträge aus der laufenden Rente einzubehalten.
(2) Die Einbehaltung ist nach § 255 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 51 Absatz 2 SGB I bis zur Hälfte der Rente zulässig, soweit der Rentenberechtigte nicht nachweist, dass er Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht oder durch die Einbehaltung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II werden würde.
(3) Vor der Beitragsnacherhebung wird dem Rentenberechtigten daher im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X Gelegenheit gegeben, das Vorliegen oder den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht, behält der Rentenversicherungsträger die rückständigen Beiträge aus der laufenden Rente ein. Ist nach dem Ergebnis der Anhörung der Beitragseinbehalt aus der laufenden Rente nicht möglich, unterrichtet der Rentenversicherungsträger die Krankenkasse entsprechend.
(4) Für Beitragsansprüche nach § 255 Absatz 2 SGB V gilt die Verjährungsfrist nach § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 15. 6. 2000— B 12 RJ 5/99 R —, USK 2000-78). Nach dieser Entscheidung kann bei Beitragsnachforderungen aufgrund eines unterlassenen Beitragseinbehalts durch den Rentenversicherungsträger im Allgemeinen nicht von der 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden.
(5) Wird die Rente nicht mehr gezahlt, geht die Verpflichtung zum Beitragseinzug auf die Krankenkasse über. In jedem Fall haftet der Rentenversicherungsträger im Rahmen der oben aufgeführten Verjährung in Höhe der von ihm nach § 249a SGB V für die Vergangenheit zu tragenden Anteile an den Krankenversicherungsbeiträgen.
(6) Die vorangestellten Ausführungen über einen nachträglichen Beitragseinbehalt und eine nachträgliche Zahlung der Beiträge gelten uneingeschränkt auch bei einer Ermäßigung oder einem Erlass der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 256a SGB V bzw. § 60 Absatz 1 Satz 2 SGB XI in den Fällen, in denen ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erst verspätet anzeigt. Über eine Ermäßigung oder einen Erlass der Beiträge entscheidet ausschließlich die Krankenkasse, die den Rentenversicherungsträger unverzüglich über die Entscheidung informiert. Von einer Ermäßigung oder einem Erlass wird der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers nicht erfasst.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service