Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.X.4. RS 2019/12
Ziff. A.X.4. RS 2019/12, Zuständige Krankenkasse
Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Versicherte während der Zeit, für die eine Erstattung verlangt wird, versichert war. Hat der Rentenbezieher in dieser Zeit verschiedenen Krankenkassen angehört, muss der Antrag an die jeweiligen Krankenkassen gerichtet werden. Sofern der Erstattungsantrag bei einer unzuständigen Krankenkasse gestellt wird, hat sie den Antrag an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten.
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