Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.1.2. RS 2020/03
Ziff. 1.1.2. RS 2020/03, Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen
(1) Nach den §§ 1, 2 und 18 HRG zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen. Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für Theologiestudenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 SGB V gehören.
(2) Anders als die Studiengänge an einer Hochschule setzt das Fernstudium im Wesentlichen auf ein angeleitetes Selbststudium. Charakteristisch für ein Fernstudium sind die verwendeten Medien; im Wesentlichen das Internet. Präsenzzeiten sind auf das notwendige Minimum reduziert und werden für Prüfungen sowie für einzelne Lehrveranstaltungen genutzt. Ungeachtet dessen tritt gleichwohl Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen in der KVdS erfüllt sind.
(3) Berufsakademien sind keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 SGB XI). Sie sind zwar (staatlich) anerkannte Bildungseinrichtungen und nehmen einen besonderen Platz im tertiären Bildungsbereich in Deutschland ein; sie gehören institutionell jedoch nicht zu den Hochschulen im Sinne des HRG (vgl. §§ 1, 70 HRG). Die Anerkennung als Berufsakademie ist mit der nach Landesrecht geregelten staatlichen Anerkennung als Hochschule nicht gleichzusetzen. Für Studenten an Berufsakademien kann demnach die KVdS nicht eingeräumt werden.
(4) Studierende an privaten nicht staatlich anerkannten Hochschulen werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
(5) Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service