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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.3.1. RS 2020/03
Ziff. 1.1.3.1. RS 2020/03, Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen, Studienkollegs oder Propädeutika
(1) Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Studium teilnehmen, gehören nicht zu den ordentlich Studierenden, auch wenn von der Hochschule für dieses Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung "0. Fachsemester" ausgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 29. 9. 1992 — 12 RK 15/92 —, USK 92132 und — 12 RK 16/92 —, USK 92135). Dies gilt selbst dann, wenn die Semesterbescheinigung die Bezeichnung 1. Fachsemester trägt sowie bei sonstigen dem Studium vorgeschalteten, fächergruppenspezifischen Vorbereitungskursen (sog. Propädeutika in Form von Vorkursen, Vorpraktika, Orientierungswochen). Dementsprechend dürfen diese Personengruppen im elektronischen Meldeverfahren nicht abgebildet werden, unabhängig davon, ob die Hochschule hier bereits ein 1. Fachsemester bescheinigt.
(2) Studienvorbereitende Sprachkurse bieten ausländischen Studienbewerbern die Möglichkeit, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, die für das Fachstudium erforderlich sind. Im Rahmen eines vorbereitenden Semesters (Basissemester) werden die Absolventen zur Ablegung einer derartigen Sprachprüfung (z. B. der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang — DSH) befähigt. Wird die Sprachprüfung im Wintersemester absolviert bzw. findet das Basissemester im Wintersemester statt, müssen ausländische Studienbewerber das Sommersemester oft überbrücken (Brückensemester), da mit der Einführung des Bachelor- und Mastersystems die meisten Studiengänge ausschließlich mit dem Wintersemester beginnen. Das Brückensemester kann u. a. für Kurse in der jeweiligen Fachsprache bzw. für Seminare zu allgemeinen Schlüsselqualifikationen und Studientechniken genutzt werden. Ungeachtet der Einschreibung sind die Absolventen eines Basis- oder Brückensemesters nicht den versicherungspflichtigen Studenten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V zuzuordnen.
(3) Mitunter verwenden die Hochschulen die Begriffe Basis- und Brückensemester bei Konstellationen, die zweifelsfrei zum Fachstudium gehören und Versicherungspflicht in der KVdS bewirken (z. B. Basissemester als erstes Semester des Fachstudiums und Brückensemester für den Übergang von Bachelor- auf Masterstudiengang). Diese Fälle sind von den skizzierten Sachverhalten zu unterscheiden.
(4) Das Studienkolleg bereitet Studienbewerber fachlich und sprachlich auf das Studium in Deutschland vor. Die Vorbereitungskurse werden in verschiedenen Fachrichtungen angeboten und dauern ein Jahr (2 Semester). An ihrem Ende steht die "Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland" (kurz: Feststellungsprüfung — FSP). Wer die Feststellungsprüfung bestanden hat, kann sich anschließend für ein Studium bewerben. Eine Versicherungspflicht in der KVdS wird durch die Teilnahme am Studienkolleg nicht begründet.
(5) Ein Propädeutikum ist ein Vorbereitungs- oder Einführungsseminar, das grundsätzlich ein Semester dauert. Im Wesentlichen wird dabei Wissen vermittelt, das die Studienanfänger in ihrem gewählten Studiengang benötigen, aber nicht unbedingt vorausgesetzt werden kann. Das Propädeutikum unterscheidet sich vom Studienkolleg dadurch, dass die Teilnahme die Hochschulzugangsberechtigung und Zulassung bereits voraussetzt, während durch das Studienkolleg die Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium erst erworben wird. Eine Versicherungspflicht in der KVdS wird durch die Ableistung des Propädeutikums ebenfalls nicht begründet.
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