Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.3. RS 2020/03
Ziff. 1.2.3. RS 2020/03, Vorgeschriebenes Praktikum mit Arbeitsentgelt
(1) Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum vor Aufnahme des Studiums oder vor Beginn des Fachschulbesuchs ableisten, werden in der Krankenversicherung wie Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V beurteilt.
(2) Für gegen Arbeitsentgelt ausgeübte Nachpraktika greift die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ebenfalls.
(3) Sofern das Praktikum während des Studiums (Zwischenpraktikum) durchgeführt wird, besteht ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V.
(4) In Deutschland abgeleistete Praktika ausländischer Studenten sind unter der gleichen Voraussetzung versicherungsfrei, sofern das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (vgl. Abschnitt 9).
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