Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 2020/03
Ziff. 5.3. RS 2020/03, Freiwillige Versicherung
(1) Endet die Mitgliedschaft der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs, so setzt sich die Mitgliedschaft im Regelfall im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Versicherung fort (vgl. Abschnitt 8).
(2) Wird eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, tritt nach § 20 Absatz 3 SGB Xl Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein. Zu den Befreiungsmöglichkeiten von der sozialen Pflegeversicherung vgl. Abschnitt 3.4.
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