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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.5. RS 2020/03
Ziff. 7.5. RS 2020/03, Beiträge während des Bezuges von Elterngeld
Nach § 224 Absatz 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei. Allerdings erstreckt sich die Beitragsfreiheit nur auf das Elterngeld. Das bedeutet, dass zwar vom Elterngeld keine Beiträge, aber nach wie vor Beiträge nach § 236 Absatz 1 in Verb. mit § 245 Absatz 1 SGB V zu zahlen sind (BSG, Urteil vom 29. 6. 1993 — 12 RK 30/90 —, USK 9364). Dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V (§ 25 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989) erhalten bleibt und der versicherungspflichtige Student für die Dauer des Elterngeldbezuges exmatrikuliert ist; in diesem Fall wird eine vollständige Beitragsfreiheit begründet, wenn neben dem Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 SGB V (Rente/Versorgungsbezüge/Arbeitseinkommen) bezogen werden (BSG, Urteil vom 23. 6. 1994 — 12 RK 7/94 —, USK 9437).
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