Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.3. RS 2020/03
Ziff. 8.3. RS 2020/03, Ende der obligatorischen Anschlussversicherung
(1) Die obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Krankenversicherung endet nach § 191 SGB V (§ 24 Absatz 2 KVLG 1989) bei folgenden Tatbeständen
- - Tod des Mitglieds,
- - Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
- - mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Absatz 4 SGB V),
- - mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
(2) Im Falle der Kündigung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Sofern das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt, kann die Satzung der Krankenkasse einen früheren Zeitpunkt für das Ende der Mitgliedschaft vorsehen.
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