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Ziff. A.1.1.10.2. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.10.2. RS 2022/02, Leistungen aus einer bAV an hinterbliebene Kinder (Waisenversorgung)
Das BSG hat mit Urteil vom 26. 2. 2019 — B 12 KR 12/18 R —, USK 2019-4, in dem Fall einer Kapitalleistung aus einer bAV in Form einer Direktversicherung an das nach dem Tod des Arbeitnehmers bezugsberechtigte Kind entschieden, dass es sich bei dieser Einnahme nicht um Versorgungsbezüge handelte, da das Kind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr (Höchstaltersgrenze für eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vollendet hatte. Die Kapitalleistung sei aufgrund des fehlenden Versorgungszwecks nicht "zur Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V erzielt worden. Nach Auffassung des BSG liegt ein Versorgungszweck bei Leistungen aus der bAV an ein Kind der versicherten Person jedenfalls dann nicht vor, wenn die Leistung zu einem Zeitpunkt zufließt, in dem typischerweise kein Anspruch auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 48 SGB VI mehr in Betracht kommt. Daraus können für Leistungen aus einer bAV an hinterbliebene Kinder folgende Grundsätze abgeleitet werden:
- 1. Hat das bezugsberechtigte Kind zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet, ist die laufende oder einmalige Leistung nicht als Versorgungsbezug anzusehen. Für diese Fälle hat das BSG einen Versorgungszweck ausdrücklich verneint.
- 2. Hat das bezugsberechtigte Kind zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, stellt die Leistung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsbezug dar, ohne dass zwischen der Vollendung des 18. und der Vollendung des 27. Lebensjahres zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Zeitraum nach § 48 Absatz 4 SGB VI (insbesondere Schul- oder Berufsausbildung) vorliegen oder ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht oder die Waisenrente tatsächlich bezogen wird. Dies gilt auch bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen für den Zeitraum von 120 Monaten nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V, soweit dieser Zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist.
- 3. Sofern die jeweilige Versorgungsregelung eine dem § 48 Absatz 5 SGB VI vergleichbare Regelung vorsieht, wonach die Leistung unter den genannten Voraussetzungen über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt wird (Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst oder einen gleichgestellten Dienst), ist auch für diesen Verlängerungszeitraum pauschal, d. h. ohne Prüfung der tatsächlichen Lebensumstände, noch ein Versorgungszweck zu unterstellen. Die Leistung ist dann bis zum Bezugsende oder bei Kapitalabfindungen/-leistungen längstens bis zum Ende des Verlängerungszeitraums als Versorgungsbezug anzusehen.
- 4. Wird die laufende Leistung über das 27. Lebensjahr bzw. bei Versorgungsregelungen im Sinne der vorangegangenen Ziffer über das Ende des Verlängerungszeitraums hinaus gewährt oder dauert bei Kapitalabfindungen/-leistungen der Zeitraum von 120 Monaten über diese Zeitpunkte hinaus an, ist in analoger Anwendung des Urteils des BSG vom 20. 7. 2017 — B 12 KR 12/15 R —, USK 2017-29, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. bis zum Ende des Verlängerungszeitraums ein Versorgungszweck zu unterstellen. Für die anschließende Zeit verliert die Leistung ihren Versorgungscharakter, sodass sie dann weder als laufende Leistung, noch im Rahmen des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V als Versorgungsbezug anzusehen ist.
- 5. Hinsichtlich der Frage, welche Kinder im Sinne einer Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, wird ebenfalls typisierend auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen (hier: § 48 SGB VI). Danach sind neben den leiblichen und adoptierten Kindern auch die in § 48 Absatz 3 SGB VI genannten Kinder (Stiefkinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister) zu berücksichtigen, ohne dass jedoch hier die weiteren Voraussetzungen (z. B. Haushaltsaufnahme) zu prüfen sind.
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