Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.1.1.12.4. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.12.4. RS 2022/02, Freibetrag auch bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
(1) Der Freibetrag findet ebenso auf Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer bAV (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Anwendung. Dabei handelt es sich lediglich um eine andere Form der Altersversorgung. Dies gilt dann auch für Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer bAV im Ausland oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
(2) In diesen Fällen ist der Freibetrag gleichfalls von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme (hier: 1/120 der Kapitalabfindung bzw. -leistung) in Abzug zu bringen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service