Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.4.3. RS 2022/02
Ziff. A.1.4.3. RS 2022/02, Zahlung der Beiträge durch den Versicherten ("Selbstzahlerverfahren")
(1) In allen Fällen, in denen der Beitragsabzug bei Versicherungspflichtigen nicht der Zahlstelle obliegt, hat die Krankenkasse die Beiträge unmittelbar von der versicherten Person einzuziehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn
- - der Beitragseinzug durch die Zahlstelle unterblieben ist und Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt werden,
- - Beiträge aus Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V) zu erheben sind oder
- - ausländische Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterliegen (§ 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
(2) Das Selbstzahlerverfahren wird darüber hinaus aus verwaltungstechnischen Gründen bei versicherungspflichtigen Studenten oder Praktikanten praktiziert, sofern sie Beiträge aus Versorgungsbezügen unter Anrechnung der "Studenten-Beiträge" zu zahlen haben (A.1.1.14).
(3) Bei freiwillig oder in der Auffang-Versicherungspflicht versicherten Mitgliedern ist ohnehin die Krankenkasse bzw. Pflegekasse für die Erhebung und den Einzug der Beiträge aus Versorgungsbezügen zuständig.
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