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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.5.3. RS 2023/04
Ziff. A.2.5.3. RS 2023/04, Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz sind
(1) Diese Personen benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG. Die Einbeziehung in die Auffang-Versicherungspflicht in der GKV ist für solche Ausländer nach § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V nur vorgesehen, wenn sie kumulativ 2 Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss bereits ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet worden sein. Diese Voraussetzung gilt im Sinne einer Regelung nach § 37 SGB I formell erst beim Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12 Monaten als erfüllt (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 95). Sofern eine auf nicht mehr als 12 Monate erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, kommt die Auffang-Versicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn deren Verlängerung für sich betrachtet eine Befristung auf mehr als 12 Monate ausweist; eine summarische Betrachtung der Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung scheidet aus. Zum anderen darf die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht an die Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts als Bedingung gekoppelt sein. Nach der Legaldefinition in § 2 Absatz 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
(2) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Begründung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V für Ausländer, die vom Geltungsbereich des AufenthG erfasst werden, von der jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlage zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem AufenthG abhängt. Diese Rechtsvorschriften lassen sich in 3 Gruppen aufteilen:
- 1. Rechtsgrundlagen, die eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG immer als Bedingung zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorsehen (= Regelfall);
- 2. Rechtsgrundlagen, die eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG in keinem Fall als Bedingung zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorsehen (= gesetzlich definierte Fälle der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen);
- 3. Rechtsgrundlagen, die eine variable Handhabung dieses Merkmals vorsehen (= Ermessen bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen).
(3) Bei den Fallgruppen nach Nummer 1 ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausgeschlossen. Bei den Fallgruppen nach Nummer 2 kommt die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V beim Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12 Monaten (und beim Fehlen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall) grundsätzlich in Frage. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Nummer 3, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels in dem zu prüfenden Sachverhalt nicht von der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts abhängig ist.
(4) Für die versicherungsrechtliche Beurteilung nach § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V, ob bei der Erteilung des Aufenthaltstitels eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) besteht oder nicht, kommt es allein auf die Rechtslage nach dem AufenthG (und den ggf. hierzu bestehenden Erlassregelungen der obersten Landesbehörden) an. Wird von dem Erfordernis einer Lebensunterhaltssicherung rechtlich nicht abgesehen, spielt es keine Rolle, ob die Sicherung des Lebensunterhalts in jedem konkreten Sachverhalt nachzuweisen ist oder im Rahmen einer (politischen) Einschätzung bei Bestehen einer bestimmten familiären Situation ohne Beibringung weiterer Nachweise als typisch (positiv) unterstellt wird. Die Ausländer mit einem derartigen Aufenthaltstitel unterfallen nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 3. 7. 2013 — B 12 KR 2/11 R —, USK 2013-65).
Beispielhafte Zuordnung zu den vorgenannten Fallgruppen:
Fallgruppe 1= Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhals besteht immer | Fallgruppe 2= Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhals besteht nie |
§ 16 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Studium, Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses oder Besuch eines Studienkollegs, zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium) | § 24 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz) |
§ 17 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für sonstige Ausbildungszwecke) | § 25 Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte) |
§ 18 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung) | § 25 Absatz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiären Schutz) |
§ 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) | § 25 Absatz 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot) |
§ 21 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis für selbständige Tätigkeit) | § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Opfer bestimmter Straftaten) |
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Familienangehörige von Deutschen) |
(5) Als Beispiele für die Fallgruppe 3 sind die auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 oder 2 AufenthG (in Verb. mit den entsprechenden Erlassregelungen der obersten Landesbehörden oder Anordnungen des BMI) erteilten Aufenthaltstitel zu nennen.
(6) Bei den Fallgruppen nach den Nummern 1 und 2 können die Krankenkassen das Vorliegen bzw. Fehlen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V aus den Inhalten des Aufenthaltstitels ableiten. Diese enthalten die Angaben sowohl über die zum Aufenthalt berechtigende Norm als auch über die Aufenthaltsdauer. Innerhalb von Fallkonstellationen nach Nummer 3 sind die Krankenkassen in der Regel auf die Unterstützung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG (bzw. nach dem entsprechenden Landesrecht) angewiesen, um festzustellen, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels von der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts abhängig ist.
(7) Im Übrigen ist eine analoge Anwendung des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 10. 3. 2022 — B 1 KR 30/20 R —, USK 2022-13). Näheres geht aus den entsprechenden Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes [RS 2023/05] in der jeweils aktuellen Fassung hervor.
(8) Sofern Personen, die nicht unter das FreizügG/EU fallen, nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 (Stichwort: "Erwerbstätige") oder der Artikel 23 bis 25 VO (EG) 883/04 (Stichwort: "Bezug einer deutschen Rente") dem deutschen Recht unterliegen (vgl. Abschnitt A.2.4.2.2.3), sind die ergänzenden Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V für das Zustandekommen der Auffang-Versicherungspflicht ohne Belang.
Beispiel 1:
Frau A., russische Staatsangehörige, wohnt in Frankreich und ist nach französischem Recht familienversichert. Nun nimmt Frau A. eine selbständige Tätigkeit in Deutschland auf (Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufentG).
Beurteilung:
Frau A. unterliegt ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den deutschen Rechtsvorschriften. Der Krankenversicherungsschutz in Frankreich erlischt mit Beginn der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Frau A. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem französischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Familienversicherung und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Frau A. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in Frankreich ist auch im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Der Ausschlusstatbestand nach § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V ist nicht zu prüfen.
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